Autowäsche in Biberach
Mit unserer Autowäsche in Biberach bieten wir Ihnen eine schnelle, günstige und ökologische Möglichkeit, Ihr Fahrzeug wieder sauber zu bekommen.
In unserer Waschstraße können Sie bequem im Fahrzeug sitzen bleiben, während das Fahrzeug auf einem Förderband durch die einzelnen Stationen gezogen und rundum gewaschen und getrocknet wird.
Durch die entsprechende Vorwäsche von unseren Mitarbeitern ist eine optimale Beratung und Reinigung gewährleistet. Sprechen Sie uns bei Fragen zu den Programmen gerne an!
Premium
- manuelle Vorwäscht
- Spezial-Chemie
- Felgenreinigung
- Unterbodenwäsche
- Premium-Wachs
Standard
- manuelle Vorwäscht
- Unterbodenwäsche
- Standard-Wachs
Einfach
- maschinelle Reinigung
Moderne Anlage
Unsere Waschanlage in Biberach wird ständig gewartet und hat die neuesten Technologien für eine saubere und nachhaltige Autowäsche verbaut.
Sanfte Pflege
Wir legen Wert auf eine schonende Pflege. Deshalb werden passende Materialien und ausreichend Wasser eingesetzt.
Sauberes Ergebnis
Mit unseren Spezial-Reinigern von KENOTEK werden Verunreinigungen entfernt und die Karosserie mit einem Abperl-Effekt versehen.
Sie waschen regelmäßig?
Sparen Sie bares Geld beim Kauf mehrerer Autowäschen! Mit unserem Premium-Waschpass bezahlen Sie beim Kauf von 6 und mehr Wäschen jeweils nur den Preis einer Standard Wäsche und sparen damit 4,-€ pro Wäsche.
Fragen Sie an der Kasse einfach nach dem Waschpass. Sie bekommen alle gekauften Wäschen mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer direkt ausgedruckt und können in Zukunft direkt in die Waschstraße fahren und Ihren Waschausweis bei unserem Mitarbeiter vorzeigen.
BITTE BEACHTEN
Folgende KFZ-Abmessungen sind zu beachten:
• Fahrzeugbreite max. 2m
• Fahrzeughöhe max. 2m
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
• Reifen und Felgen mit einer Breite von mehr als 295mm
• Reifen und Felgen mit einer Höhe von weniger als 7,5cm
• Felgen mit überstehendem Felgenrand
• Fahrzeuge mit Spurverbreitungen an der Hinterachse
• Fahrzeugradstand über 320cm
• Oldtimer mit einem Alter über 20 Jahre
• Fahrzeuge mit nicht serienmäßig angebrachten Teilen
• von Fahrzeugsensoren ausgelöste Schäden
• Scheibenwischer
• Antenne
Falls diese Haftungsausschlüsse nicht beachtet werden, erfolgt die Autowäsche auf eigene Gefahr.
Die Autowäsche erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Der Waschstraßenbetreiber gewährleistet eine dem Stand der Waschstraßentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schon-ende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschstraße geltend zu machen.
Der Benutzer der Autowaschstraße ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschstraße nahe legen.
Das Personal der Autowaschstraße hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer Umstände die Benutzung der Waschstraße zu einer Beschädigung führen kann.
Der Waschstraßenbetreiber haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Waschstraßenbetreiber durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.
Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschstraße haftet der Waschstraßenbetreiber für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dem Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer- und gestänge, Stoßfänger, Tankdeckel, Spoiler, Schiebedach-Windabweiser, Scheinwerfer-Wischanlage, sowie für die dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter und unmissverständlicher Ein-fahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vor Verlassen des Grundstückes dem Personal mitgeteilt worden ist.